§ 29 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Juli 1962] | [1. Oktober 1953] | 
|---|---|
| § 29 | § 29 | 
| (1) [1] Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. [2] Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein. | (1) Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. | 
| (2) [1] Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. [2] Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. | (2) [1] Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. [2] Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. | 
    [1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
    1§ 29. 
        
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
        
            (2) [1] Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. [2] Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 4. August 1953.