§ 32 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1999] | [1. April 1970] | 
|---|---|
| § 32 | § 32 | 
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | 
| 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; | 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; | 
| 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. | 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; | 
| 3. (weggefallen) | 3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. | 
    [1. April 1970–1. Januar 1999]
    1§ 32. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
        
- 21. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
 - 32. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
 - 3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 3. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.