§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [30. Juli 2010] | [1. Januar 2005] | 
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| § 33 | § 33 | 
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | 
| 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; | 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; | 
| 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; | 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; | 
| 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; | 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; | 
| 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; | 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; | 
| 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; | 5. Personen, die | 
| 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. | in Vermögensverfall geraten sind. | 
    [1. Januar 2005–30. Juli 2010]
    1§ 33. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
        
- 21. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
 - 32. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
 - 43. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
 - 54. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
 - 65. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
 - 5. 1. Mai 2002: Artt. 29, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.
 - 6. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 3 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.