§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [5. März 1926] | [1. April 1921] | 
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| § 33 | § 33 | 
| Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | 
| 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | 
| 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; | 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; | 
| 3. (weggefallen) | 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; | 
| 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.] | 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.] | 
| 5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) | 
    [1. April 1921–5. März 1926]
    1§ 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
        
- 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
 - 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
 - 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
 - 24. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.]
 - 35. (weggefallen)
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
 - 2. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
 - 3. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.