§ 36 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Juli 2021] | [1. Januar 2005] | 
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| § 36 | § 36 | 
| (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt. | (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt. | 
| (2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. | (2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. | 
| (3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. | (3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. | 
| (4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden. | (4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden. | 
    [1. Januar 2005–1. Juli 2021]
    1§ 36. 
        
            2(1) 3[1] Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. 4[2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. 5[3] Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
        
        
            6(2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
        
        
            7(3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
        
        
            8(4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
 - 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 7. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 8. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.