§ 46 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 46. [1] Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. [2] Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 9, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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