§ 80 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 80 | § 80 | 
| Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht [vor das Reichsgericht] oder [vor das Amtsgericht] gehören. | Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 80. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.