§ 87 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 87 | § 87 | 
| [1] Der Präsident des Landgerichts bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptschöffen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an. [2] Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Beginn der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen. | [1] Der Landgerichtspräsident bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an. [2] Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Beginn der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 87.  [1] Der Landgerichtspräsident bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an. [2] Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Beginn der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.41, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.