§ 87 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [15. Juli 1933] | [1. April 1924] | 
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| § 87 | § 87 | 
| [Der Präsident des Landgerichts bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an; zwischen der] Mitteilung [der Ladung und dem Beginne der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.] | [Der Präsident des Landgerichts bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an; zwischen der Zustellung der Ladung und dem Beginne der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.] | 
    [1. April 1924–15. Juli 1933]
    1§ 87. [Der Präsident des Landgerichts bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an; zwischen der Zustellung der Ladung und dem Beginne der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.]
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.