§ 27 GWB. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [1. April 2012] | [1. Juli 2005] | 
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| § 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | § 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | 
| (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger [Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de] zu veröffentlichen. | 
| (2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen | (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekanntzumachen | 
| 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; | 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; | 
| 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; | 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; | 
| 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; | 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; | 
| 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. | 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. | 
| (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. | (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. | 
| (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. | (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. | 
| (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. | (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. | 
    [1. Juli 2005–1. April 2012]
    1§ 27. 2Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen. 
        
            3(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger4 zu veröffentlichen.
        
        
            5(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
            
        - 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
 - 62. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
 - 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
 - 74. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
 
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
        (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 4. Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
 - 5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 6. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 7. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 8. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. d, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.