§ 3 GWB. Mittelstandskartelle
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [30. Juni 2013]
    1§ 3. Mittelstandskartelle. Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs[atz] 1, wenn
        
- 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
 - 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.