§ 3 GWB. Mittelstandskartelle
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [30. Juni 2013] | [1. Juli 2005] | 
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| § 3. Mittelstandskartelle | § 3. Mittelstandskartelle | 
| Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs[atz] 1, wenn | (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn | 
| 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und | 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und | 
| 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern. | 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern. | 
| (2) [1] Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen. [2] Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft. | 
    [1. Juli 2005–30. Juni 2013]
    1§ 3. Mittelstandskartelle. 
        
            (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
            
        - 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
 - 2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
 
            (2) [1] Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen. [2] Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.