§ 32 GWB. Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2005–30. Juni 2013]
1§ 32. Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen.
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 19, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

Umfeld von § 32 GWB

§ 31b GWB. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

§ 32 GWB. Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

§ 32a GWB. Einstweilige Maßnahmen