§ 32 GWB. Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 32. Untersagung. Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach diesem Gesetz verboten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

Umfeld von § 32 GWB

§ 31b GWB. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

§ 32 GWB. Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

§ 32a GWB. Einstweilige Maßnahmen