§ 43 GWB. Bekanntmachungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [1. April 2012] | [1. Juli 2005] | 
|---|---|
| § 43. Bekanntmachungen | § 43. Bekanntmachungen | 
| (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 
| (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | 
| 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | 
| 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, | 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, | 
| 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | 
| 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. | 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. | 
| (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. | (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. | 
    [1. Juli 2005–1. April 2012]
    1§ 43. Bekanntmachungen. 
        
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
        
            (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
            
        - 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
 - 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
 - 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
 - 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
 
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 27, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.