§ 43 GWB. Bekanntmachungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [1. Juli 2005] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 43. Bekanntmachungen | § 43. Bekanntmachungen | 
| (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. | |
| (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen | [1] Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen | 
| 1. die | 1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses, | 
| Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | 2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, | 
| 3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis, | |
| 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, | 4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, | 
| 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | 5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, | 
| 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. | 6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. [2] Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt | 
| (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. | § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. | 
    [1. Januar 1999–1. Juli 2005]
    1§ 43. Bekanntmachungen.  [1] Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
            
- 1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
 - 2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
 - 3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
 - 4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
 - 5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
 - 6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.