§ 52 GWB. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. September 2015][8. November 2006]
§ 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen § 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
[8. November 2006–8. September 2015]
1§ 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 8. November 2006: Artt. 132, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

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