§ 53 GWB. Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[28. November 2003][7. November 2001]
§ 53. Tätigkeitsbericht § 53. Tätigkeitsbericht
(1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. (1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
[7. November 2001–28. November 2003]
1§ 53. Tätigkeitsbericht.
(1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. 2[2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 7. November 2001: Artt. 120 Nr. 6, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.