§ 53 GWB. Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[7. November 2001] | [1. Januar 1999] |
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§ 53. Tätigkeitsbericht | § 53. Tätigkeitsbericht |
(1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. | (1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. |
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. | (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. |
[1. Januar 1999–7. November 2001]
1§ 53. Tätigkeitsbericht.
(1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.