§ 83 GWB. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [30. Juni 2013] | [1. Januar 1999] | 
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| § 83. Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren | § 83. Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren | 
| (1) [1] Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs[atz] 2 Satz 3 und des § 69 Abs[atz] 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] § 140 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs[atz] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung. | (1) [1] Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung. | 
| (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds. | (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds. | 
    [1. Januar 1999–30. Juni 2013]
    1§ 83. Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren. 
        
            (1) [1] Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
        
        (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.