§ 1 GenG. Wesen der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [18. August 2006] | [18. Mai 1923] | 
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| § 1. Wesen der Genossenschaft | § 1 | 
| (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder | (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: | 
| 1. Vorschuß- und Kreditvereine, | |
| 2. Rohstoffvereine, | |
| 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), | |
| 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), | |
| 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- oder Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine), | |
| oder deren soziale oder | 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, | 
| 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen, | |
| kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. | erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. | 
| (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist zulässig, wenn sie | (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist zulässig, wenn sie | 
| 1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder, | 1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder, | 
| 2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft | 2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft | 
| zu dienen bestimmt ist. | zu dienen bestimmt ist. | 
    [18. Mai 1923–18. August 2006]
    1§ 1. 
        
            (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:
            
        - 1. Vorschuß- und Kreditvereine,
 - 2. Rohstoffvereine,
 - 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),
 - 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),
 - 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- oder Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine),
 - 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung,
 - 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
 
            2(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes ist zulässig, wenn sie
            
    
- 1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder,
 - 2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
 
- Anmerkungen:
 - 1. 21. Juli 1922: Artt. I Nr. 1, II Abs. 1 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1922.
 - 2. 18. Mai 1923: Artt. I Nr. 1, II S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1923.