§ 1 GenG. Wesen der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [21. Juli 1922] | [1. Oktober 1889] | 
|---|---|
| § 1 | § 1 | 
| (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: | Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: | 
| 1. Vorschuß- und Kreditvereine, | 1. Vorschuß- und Kreditvereine, | 
| 2. Rohstoffvereine, | 2. Rohstoffvereine, | 
| 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), | 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), | 
| 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), | 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), | 
| 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- oder Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine), | 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- oder Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine), | 
| 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, | 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, | 
| 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen, | 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen, | 
| erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. | erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. | 
| (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen mit wirtschaftlichen Zwecken ist, auch wenn mit ihr die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke nicht oder nicht mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs verfolgt werden, dann zulässig, wenn sie in Betätigung gemeinnütziger Bestrebungen erfolgt und nicht den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft bildet. | 
    [1. Oktober 1889–21. Juli 1922]
    1§ 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:
        
- 1. Vorschuß- und Kreditvereine,
 - 2. Rohstoffvereine,
 - 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),
 - 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),
 - 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- oder Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine),
 - 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung,
 - 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.