§ 157 GenG. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. August 2022] | [1. Januar 2007] | 
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| § 157. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister | § 157. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister | 
| [1] Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. [2] Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. | Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | 
    [1. Januar 2007–1. August 2022]
    1§ 157. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister. Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2007: Artt. 3 Nr. 13, 13 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.