§ 157 GenG. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] | 
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| § 157 | § 157 | 
| (1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | (1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen. | 
| (2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen. | (2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1970]
    1§ 157. 
        
(1) Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen.
        (2) Die in §§ 16, 28, § [33] Absatz 2, § [51] Absatz [5], § [63] Absatz 2, § [84], §, [85] Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. XV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.