§ 28 GenG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1974]
§ 28. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis § 28
(1) [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen. (1) [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
[1. Januar 1974–18. August 2006]
1§ 28.
2(1) [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen.
3(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. IV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 20, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 2 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 28 GenG

§ 27 GenG. Beschränkung der Vertretungsbefugnis

§ 28 GenG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

§ 29 GenG. Publizität des Genossenschaftsregisters