§ 28 GenG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974] | [1. Januar 1970] |
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§ 28 | § 28 |
(1) [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen. | (1) [1] Jede Änderung des Vorstandes sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder über die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt. |
(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | (2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. |
[1. Januar 1970–1. Januar 1974]
1§ 28.
(1) [1] Jede Änderung des Vorstandes sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder über die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. IV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 2 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.