§ 54a GenG. Wechsel des Prüfungsverbandes
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986] | [15. Dezember 1934] |
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§ 54a | § 54a |
(1) [1] Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unverzüglich zu benachrichtigen. [2] Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat. [3] (weggefallen) | (1) [1] Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unverzüglich zu benachrichtigen. [2] Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verbande, der dem bisherigen Spitzenverband der Genosssenschaft angehört, zu erwerben hat. [3] Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft können gemeinsam gestatten, daß sie die Mitgliedschaft bei einem Verband erwirbt, der einem anderen Spitzenverband angehört. |
(2) [1] Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. [2] § 80 Abs. 2 findet Anwendung. | (2) [1] Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. [2] § 80 Abs. 2 findet Anwendung. |
[15. Dezember 1934–1. Januar 1986]
1§ 54a.
(1) [1] Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unverzüglich zu benachrichtigen. [2] Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verbande, der dem bisherigen Spitzenverband der Genosssenschaft angehört, zu erwerben hat. [3] Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft können gemeinsam gestatten, daß sie die Mitgliedschaft bei einem Verband erwirbt, der einem anderen Spitzenverband angehört.
(2) [1] Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. [2] § 80 Abs. 2 findet Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.