§ 6 GenG. Mindestinhalt der Satzung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017] | [18. August 2006] |
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§ 6. Mindestinhalt der Satzung | § 6. Mindestinhalt der Satzung |
Die Satzung muß enthalten: | Die Satzung muß enthalten: |
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; | 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; |
2. den Gegenstand des Unternehmens; | 2. den Gegenstand des Unternehmens; |
3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; | 3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; |
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im [Bundes]anzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht[;] | 4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im [Bundes]anzeiger genügt nicht[;] |
5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen. | 5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist. |
[18. August 2006–22. Juli 2017]
1§ 6. 2Mindestinhalt der Satzung. Die Satzung muß enthalten:
- 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
- 2. den Gegenstand des Unternehmens;
- 33. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
- 44. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im [Bundes]anzeiger genügt nicht[;]
- 55. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.