§ 6 GenG. Mindestinhalt der Satzung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [1. Januar 1934] | [1. Oktober 1889] | 
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| § 6 | § 6 | 
| Das Statut muß enthalten: | Das Statut muß enthalten: | 
| 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; | 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; | 
| 2. den Gegenstand des Unternehmens; | 2. den Gegenstand des Unternehmens; | 
| 3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Berufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung im Reichsanzeiger genügt nicht[;] | 3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; | 
| 4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. | 4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. | 
    [1. Oktober 1889–1. Januar 1934]
    1§ 6. Das Statut muß enthalten:
        
- 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
 - 2. den Gegenstand des Unternehmens;
 - 3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung;
 - 4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.