§ 6 GenG. Mindestinhalt der Satzung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934] | [1. Oktober 1889] |
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§ 6 | § 6 |
Das Statut muß enthalten: | Das Statut muß enthalten: |
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; | 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; |
2. den Gegenstand des Unternehmens; | 2. den Gegenstand des Unternehmens; |
3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Berufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung im Reichsanzeiger genügt nicht[;] | 3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; |
4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. | 4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. |
[1. Oktober 1889–1. Januar 1934]
1§ 6. Das Statut muß enthalten:
- 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
- 2. den Gegenstand des Unternehmens;
- 3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung;
- 4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.