§ 63 GenG. Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
    [1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
    1§ 63. 
        
(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
        
            (2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
        
        (3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.