§ 64a GenG. Entziehung des Prüfungsrechts

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974][15. Dezember 1934]
§ 64a § 64a
[1] Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. [2] Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausgesprochen. [3] § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. [4] Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen. [1] Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er die Auflagen des zuständigen Reichsministers nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. [2] Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die Reichsregierung ausgesprochen. [3] Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen.
[15. Dezember 1934–1. Januar 1974]
1§ 64a. [1] Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er die Auflagen des zuständigen Reichsministers nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. [2] Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die Reichsregierung ausgesprochen. [3] Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

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