§ 65 GenG. Kündigung des Mitglieds
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[5. August 1933] | [18. Mai 1923] |
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§ 65 | § 65 |
(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. | (1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. |
(2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. [4] Besteht die Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften, so kann das Statut die Kündigungsfrist bis zu fünf Jahren erstrecken. | (2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. [4] Besteht die Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften, so kann das Statut die Kündigungsfrist bis zu fünf Jahren erstrecken. |
(3) [1] Wird die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt nach Abs. 2 erfolgt wäre, aufgelöst, so scheidet der Genosse nicht aus. [2] Die Auflösung der Genossenschaft steht dem Ausscheiden des Genossen nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. [3] In diesem Falle wird der Zeitraum, währenddessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; jedoch scheidet der Genosse frühestens zum Schlusse des Geschäftsjahres aus, in dem der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. | |
(4) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung. | (3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung. |
[18. Mai 1923–5. August 1933]
1§ 65.
(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. 2[4] Besteht die Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften, so kann das Statut die Kündigungsfrist bis zu fünf Jahren erstrecken.
(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 18. Mai 1923: Artt. I Nr. 6, II S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1923.