§ 65 GenG. Kündigung des Mitglieds
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
| [18. Mai 1923] | [1. Januar 1900] | 
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| § 65 | § 65 | 
| (1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. | (1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. | 
| (2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. [4] Besteht die Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften, so kann das Statut die Kündigungsfrist bis zu fünf Jahren erstrecken. | (2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. | 
| (3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung. | (3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung. | 
    [1. Januar 1900–18. Mai 1923]
    1§ 65. 
        
(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
        
            (2) [1] Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. [2] Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. [3] Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
        
        (3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.