§ 95 GenG. Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 95. [1] Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. [2] Die Eintragung wird nicht bekannt gemacht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 95 GenG

§ 94 GenG. Klage auf Nichtigerklärung

§ 95 GenG. Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln

§ 96 GenG. Verfahren bei Nichtigkeitsklage