§ 103i GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 103i.
(1) Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
(2) Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt.
(3) Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt.
2(5) [1] Durch die Landeszentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in welcher Anzahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welche von den nach § 103b wahlberechtigten Mitgliedern der nachbezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden; in diesem Falle ist von der Landeszentralbehörde auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln. [2] Gewerbevereine oder sonstige Vereinigungen im Sinne des vorstehenden Satzes sind nur solche, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben. [3] Mitglieder der bezeichneten Gewerbevereine oder sonstiger Vereinigungen, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, gelten nicht als wahlberechtigte Mitglieder im Sinne des Satzes 1.
3(6) Die Vorschriften der §§ 94 bis 94b, 95a Abs. 1, 2, 95c finden entsprechende Anwendung.
4(7) Der Gesellenausschuß kann sich nach näherer Bestimmung des Statuts bis zu einem Fünftel seiner Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen ergänzen und zu seinen Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.
2. 1. April 1929: Artt. II § 3, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
3. 1. April 1929: Artt. II § 4, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.
4. 1. April 1929: Artt. II § 5, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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