§ 103i GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1900]
§ 103i § 103i
(1) Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. (1) Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
(2) Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt. (2) Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt.
(3) Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. (3) Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt. (4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt.
(5) [1] Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welche von den nach § 103a Abs[.] 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. [2] In diesem Falle ist von der Landes-Zentralbehörde auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln. (5) [1] Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welche von den nach § 103a Absatz 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. [2] In diesem Falle ist von der Landes-Zentralbehörde auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln.
(6) Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften de[s …] § 95a Abs[.] 1[, …] 2 und [des §] 95c entsprechende Anwendung. (6) Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften der §§ 95a Absatz 1 und 2 und 95c entsprechende Anwendung.
[1. April 1900–1. Oktober 1900]
1§ 103i.
(1) Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
(2) Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt.
(3) Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen gewählt.
(5) [1] Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welche von den nach § 103a Absatz 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. [2] In diesem Falle ist von der Landes-Zentralbehörde auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln.
(6) Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften der §§ 95a Absatz 1 und 2 und 95c entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1900: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Str. 1 der Verordnung vom 12. März 1900.

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