§ 105 GewO. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Januar 1978] | 
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| § 105. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages | § 105. [Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages] | 
| Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeit[nehmern] ist, vorbehaltlich der durch [Bundes]gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. | Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeit[nehmern] ist, vorbehaltlich der durch [Bundes]gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. | 
    [1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
    1§ 105. [Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages]. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeit[nehmern] ist, vorbehaltlich der durch [Bundes]gesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.