§ 105 GewO. Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. April 1892] | [1. Januar 1879] | 
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| § 105 | § 105 | 
| Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. | (1) Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. | 
| (2) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. | |
| (3) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. | 
    [1. Januar 1879–1. April 1892]
    1§ 105. 
        
(1) Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft.
        
            (2) [1] Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. [2] Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
        
        (3) Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.