§ 105h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 105h. Landesrecht § 105h. [Landesrecht]
(1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen. (1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen.
(2) [1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. (2) [1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 105h. 2[Landesrecht].
3(1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen.
(2) 4[1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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