§ 105h GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1939]
§ 105h. [Landesrecht] § 105h
(1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und [Feier]tagen nicht entgegen. (1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen.
(2) [1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne [Feier]tage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. (2) [1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
[1. Januar 1939–1. Januar 1978]
1§ 105h.
(1) Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen.
(2) 2[1] Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des § 105b zu gestatten. [2] Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1892: Artt. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, Verordnung vom 28. März 1892.
2. 1. Januar 1939: §§ 30 Abs. 3 Nr. 4, 29 Teils. 1 des Gesetzes vom 30. April 1938.

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