§ 110 GewO. Wettbewerbsverbot

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1900–9. Juli 1937]
1§ 110.
(1) 2[1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. Januar 1900: Artt. 36 Nr. IV, 1 analog des Gesetzes vom 18. August 1896.

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