§ 110 GewO. Wettbewerbsverbot
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. April 1892] | [1. Januar 1879] | 
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| § 110 | § 110 | 
| (1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. | (1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. | 
| (2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. | (2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. | 
    [1. Januar 1879–1. April 1892]
    1§ 110. 
        
            (1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
        
        (2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.