§ 114a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–1. April 1912]
1§ 114a.
(1) [1] Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben. [2] In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevollmächtigten einzutragen:
  • 1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl;
  • 2. die Lohnsätze;
  • 3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten.
(2) Der Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt werden sollen.
(3) Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(4) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Übergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen.
(5) [1] Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der §§ 115 bis 119a Abs. 1 und des § 119b zu versehen. [2] Im Übrigen wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt.
(6) Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet die Bestimmung im § 120e Abs. 4 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 8 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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