§ 134 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Juli 1977]
§ 134. [Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege] § 134
(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit[nehmer] die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen) (1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] (weggefallen)
(2) Den Arbeit[nehmer]n ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen. (2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
[1. Juli 1977–1. Januar 1978]
1§ 134.
2(1) [1] Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. 3[2] (weggefallen)
4(2) Den Arbeitern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
2. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II.2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908.
3. 1. Juli 1977: Artt. 18 Nr. 11, 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.
4. 1. April 1912: Artt. 2 Nr. I, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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