§ 134 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1898][1. April 1892]
§ 134 § 134
(1) Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§ 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 Anwendung. (1) Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§ 121 bis 123 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§ 126 bis 133 Anwendung.
(2) [1] Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung. (2) [1] Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
[1. April 1892–1. April 1898]
1§ 134.
(1) Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§ 121 bis 123 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§ 126 bis 133 Anwendung.
(2) [1] Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. [2] Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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