§ 25 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Januar 1993]
1§ 25. 2Stillegung von Anlagen und Untersagung von Betrieben.
(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. 3[2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach [den] §[§] 24a, […] 105j, […] 120f oder […] 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 8, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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