§ 25 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Januar 1975] |
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§ 25. [Stillegung von Anlagen und Untersagung von Betrieben] | § 25 |
(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird. | (1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird. |
(2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach [den] §[§] 24a, […] 105j, […] 120f oder […] 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen. | (2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach § 24a, § 105j, § 120f oder § 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 25.
(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach § 24a, § 105j, § 120f oder § 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 8, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.