§ 32 GewO. Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [1. Oktober 1869–3. August 1880]
    1§ 32. 
        
            (1) [1] Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. [2] Dieselbe ist ihnen zu ertheilen, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun.
        
        (2) Beschränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen sind unzulässig.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.