§ 35 GewO. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1974][1. Oktober 1960]
§ 35 § 35
(1) [1] Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. [2] Die Untersagung kann auch für einzelne andere oder für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist. [3] Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. [4] Die Untersagung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (1) [1] Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die weitere Ausübung des Gewerbes für die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der Sittlichkeit oder eine Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens anderer mit sich bringt und diesen Gefährdungen nur durch eine Gewerbeuntersagung begegnet werden kann. [2] Die Untersagung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) [1] Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. (2) [1] Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) [1] Soll in dem Untersagungsverfahren ein Sachverhalt berücksichtigt werden, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gewesen ist, so darf auf Grund dieses Sachverhalts eine Untersagung nach Absatz 1 nicht ausgesprochen werden, wenn die Ausübung des Gewerbes durch das Urteil untersagt worden ist. [2] Hat das Gericht die Untersagung der Gewerbeausübung abgelehnt, weil es sie nicht für erforderlich hält, uni die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, so darf eine Untersagung nach Absatz 1 nicht darauf gestützt werden, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sei. [3] Im übrigen kann zum Nachteil des von dem Strafverfahren Betroffenen von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder auf die Beurteilung der Schuldfrage bezieht. [4] Eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich. (3) [1] Soll in dem Untersagungsverfahren ein Sachverhalt berücksichtigt werden, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gewesen ist, so darf auf Grund dieses Sachverhalts eine Untersagung nach Absatz 1 nicht ausgesprochen werden, wenn die Ausübung des Gewerbes durch das Urteil untersagt worden ist. [2] Hat das Gericht die Untersagung der Gewerbeausübung abgelehnt, weil es sie nicht für erforderlich hält, uni die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, so darf eine Untersagung nach Absatz 1 nicht darauf gestützt werden, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sei. [3] Im übrigen kann zum Nachteil des von dem Strafverfahren Betroffenen von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder auf die Beurteilung der Schuldfrage bezieht. [4] Eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.
(3a) [1] Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbetreibende der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen jede für die Durchführung des Verfahrens erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft über seinen Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. [2] Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) [1] Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. [2] Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist, in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten. (4) [1] Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. [2] Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist, in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden. (5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(6) [1] Dem Gewerbetreibenden ist auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. [2] Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. (6) [1] Dem Gewerbetreibenden ist die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr zu besorgen ist. [2] Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) [1] Zuständig ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. [2] Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. [3] Für die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder werden soll. (7) Zuständig für die nach den vorstehenden Vorschriften zu treffenden Maßnahmen ist die für den Gemeindebezirk der gewerblichen Niederlassung zuständige höhere Verwaltungsbehörde; bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung richtet sich die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, bei Fehlen auch eines Aufenthaltsortes nach dem Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden.
(8) [1] [S]oweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften oder Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. [2] Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen. (8) [1] Sofern für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften oder Vorschriften über die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. [2] Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
[1. Oktober 1960–1. Mai 1974]
1§ 35.
(1) [1] Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die weitere Ausübung des Gewerbes für die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der Sittlichkeit oder eine Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens anderer mit sich bringt und diesen Gefährdungen nur durch eine Gewerbeuntersagung begegnet werden kann. [2] Die Untersagung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) [1] Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) [1] Soll in dem Untersagungsverfahren ein Sachverhalt berücksichtigt werden, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gewesen ist, so darf auf Grund dieses Sachverhalts eine Untersagung nach Absatz 1 nicht ausgesprochen werden, wenn die Ausübung des Gewerbes durch das Urteil untersagt worden ist. [2] Hat das Gericht die Untersagung der Gewerbeausübung abgelehnt, weil es sie nicht für erforderlich hält, uni die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, so darf eine Untersagung nach Absatz 1 nicht darauf gestützt werden, daß eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sei. [3] Im übrigen kann zum Nachteil des von dem Strafverfahren Betroffenen von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder auf die Beurteilung der Schuldfrage bezieht. [4] Eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.
(4) [1] Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. [2] Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist, in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(6) [1] Dem Gewerbetreibenden ist die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr zu besorgen ist. [2] Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig für die nach den vorstehenden Vorschriften zu treffenden Maßnahmen ist die für den Gemeindebezirk der gewerblichen Niederlassung zuständige höhere Verwaltungsbehörde; bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung richtet sich die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, bei Fehlen auch eines Aufenthaltsortes nach dem Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden.
(8) [1] Sofern für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften oder Vorschriften über die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. [2] Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 17, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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