§ 35 GewO. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[18. Dezember 1935–1. Oktober 1960]
1§ 35.
(1) Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun.
2(2) Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Handel mit lebenden Vögeln[,] der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs- und Antheilscheinen auf solche Loose.
(3) 3[1] Dasselbe gilt - soweit nicht in dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) oder in sonstigen reichsrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist - von der gewerbsmäßigen Besorgung bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze[,] von der gewerbsmäßigen Auskunftertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen[…]. 4[2] (weggefallen)
5(4) [1] Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. 6[2] (weggefallen)
7(5) [1] Der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. [2] Der Untersagung muß nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde die Anhörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur Abgabe von Gutachten dieser Art nach Bedarf im voraus von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt sind. [3] Soweit es sich um die Begutachtung für handwerksmäßige Gewerbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Handwerkskammer (§ 103) des Bezirkes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1884: Artt. 5, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 2. 25. Juli 1908: Gesetz vom 29. Juni 1908, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 3. 18. Dezember 1935: Artt. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1935.
- 4. 31. Oktober 1934: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Oktober 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 5. 1. Januar 1897: Artt. 5, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.
- 6. 1. Juli 1930: §§ 32 Nr. 1, 36 des Gesetzes vom 28. April 1930.
- 7. 1. April 1907: Artt. 1, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1907.
- 8. 1. April 1907: Artt. 1, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1907.
- 9. 1. April 1907: Artt. 1, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1907.